Norm
StPO §250Rechtssatz
Beruht die Abwesenheit eines Mitangeklagten nicht auf einer Verfügung des Vorsitzenden im Sinne des § 250 StPO, sondern vielmehr auf seiner von ihm selbst gebilligten Ausführung zur Erlangung eines Beweismittels, so verstößt dieser Vorgang weder gegen § 250 StPO noch verwirklicht er sonst einen Nichtigkeitsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098266Dokumentnummer
JJR_19890919_OGH0002_0110OS00092_8900000_001