RS OGH 1989/9/19 11Os92/89

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Norm

StPO §250
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Beruht die Abwesenheit eines Mitangeklagten nicht auf einer Verfügung des Vorsitzenden im Sinne des § 250 StPO, sondern vielmehr auf seiner von ihm selbst gebilligten Ausführung zur Erlangung eines Beweismittels, so verstößt dieser Vorgang weder gegen § 250 StPO noch verwirklicht er sonst einen Nichtigkeitsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098266

Dokumentnummer

JJR_19890919_OGH0002_0110OS00092_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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