Norm
B-VG Art92 Abs1Rechtssatz
Daß gemäß § 91 Abs 1 KartG nur der Vorsitzende des Kartellobergerichtes dem Kreis der Mitglieder des OGH zu entnehmen ist, nicht aber auch seine Stellvertreter, ist verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, weil derzeit sämtliche richterlichen Mitglieder des Kartellobergerichtes Mitglieder des OGH sind. Die Möglichkeit, daß ein Nichtmitglied des OGH Vorsitzender in einem Senat des Kartellobergerichtes ist, besteht daher derzeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053766Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_002