RS OGH 1989/9/20 Okt2/89, Okt3/89, Okt4/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
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Norm

B-VG Art92 Abs1
KartG 1988 §91 Abs1

Rechtssatz

Daß gemäß § 91 Abs 1 KartG nur der Vorsitzende des Kartellobergerichtes dem Kreis der Mitglieder des OGH zu entnehmen ist, nicht aber auch seine Stellvertreter, ist verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, weil derzeit sämtliche richterlichen Mitglieder des Kartellobergerichtes Mitglieder des OGH sind. Die Möglichkeit, daß ein Nichtmitglied des OGH Vorsitzender in einem Senat des Kartellobergerichtes ist, besteht daher derzeit nicht.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
    Veröff: WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183
  • Okt 3/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
  • Okt 4/89
    Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
    Beisatz: Daß dem Senat nur ein Berufsrichter als Vorsitzender angehört, beruht daher nach Meinung des erkennenden Senates auf sachlichen Erwägungen und ist somit verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053766

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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