Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Auch für das Kartellobergericht besteht die Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen, die es im konkreten Fall anzuwenden hat und gegen die es verfassungsrechtliche Bedenken hegt, beim VfGH anzufechten. Beim Kartellobergericht handelt es sich nämlich um ein Gericht zweiter Instanz, weshalb die Voraussetzungen des Art 89 Abs 2 B-VG gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054139Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_003