RS OGH 1989/9/20 Okt2/89, Okt3/89, 4Ob158/89, 4Ob3/90, 4Ob18/90, 4Ob52/90, 4Ob106/90, Okt8/90, 4Ob10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
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Norm

NahversG §3a
NahversG §7 Abs4

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Anspruch nach § 3 a NahversG bescheinigt ist, muß auf die Besonderheiten dieser Bestimmung und die Auswirkungen für den Antragsgegner und seinen Vertragspartner ebenso Bedacht genommen werden, wie auf die Beweisschwierigkeiten des Antragstellers. Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
    Veröff: RdW 1989,391 = WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183
  • Okt 3/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
  • 4 Ob 158/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 158/89
    Auch; Veröff: RdW 1990,254 = ÖBl 1990,82
  • 4 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 3/90
    Auch; Veröff: ÖBl 1990,181
  • 4 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 18/90
    Auch; Veröff: ÖBl 1990,183
  • 4 Ob 52/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 52/90
    Auch; Beisatz: Eine Umkehr der Beweislast bei Geltendmachung von Verstößen gegen das Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis kommt nicht in Betracht. (T1)
  • 4 Ob 105/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 105/90
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine Analogie zu Alleinstellungswerbung. (T4)
  • 4 Ob 106/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 106/90
    nur: Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist. (T2) Veröff: ÖBl 1990,230
  • 4 Ob 108/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 108/90
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter Unternehmern "nach Art des Beklagten" (= "vergleichbaren Mitbewerbern") sind dabei Mitbewerber von etwa gleicher Unternehmensgröße (mit Gesamtumsätzen in etwa derselben Größenordnung) und regelmäßig auch mit gleicher Vertriebsform zu verstehen; Unternehmen dieser Art haben wegen der Abnahme ähnlich großer Mengen der betreffenden Ware erfahrungsgemäß auch ähnliche Einkaufskonditionen. Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Fall erbracht wurde, ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, die vom OGH nicht mehr überprüft werden kann (4 Ob 52/90). (T3) Veröff: ÖBl 1990,225
  • Okt 8/90
    Entscheidungstext OGH 02.08.1990 Okt 8/90
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1990,269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071359

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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