Norm
B-VG Art92 Abs1Rechtssatz
Bei dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht handelt es sich um Sondergerichte des Privatrechts. Der Umstand, daß sie beim OLG Wien bzw beim OGH eingerichtet sind, ist daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Gegen die Regelung des Rechtszuges im KartG und zufolge der Verweisung des § 6 NahversG auch in Verfahren nach diesem Gesetz, bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053755Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_001