Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Ausgehend davon, daß die Geschwornen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, ist ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Wahrspruch nur dann gegeben, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschwornen in Ansehung mehrerer, der Mittäterschaft an der selben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020