RS OGH 1989/9/21 12Os65/89, 11Os50/91, 14Os1/20h

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Norm

StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Ausgehend davon, daß die Geschwornen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, ist ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Wahrspruch nur dann gegeben, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschwornen in Ansehung mehrerer, der Mittäterschaft an der selben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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