Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Unter "Aufzeichnungen des Berichterstatters" (§§ 471 Abs 2, 502 Abs 6 Geo), die Gegenstand der Beratung bilden (Entscheidungsentwürfe, Stellungnahmen der Senatsmitglieder) und daher einen Bestandteil des der Einsichtnahme durch die Beschuldigten oder seinen Verteidiger entzogenen Beratungsprotokolls darstellen, sind nur Schriftstücke zu verstehen, die der Berichterstatter oder ein anderes Senatsmitglied hergestellt und zum Akt genommen hat, nicht aber - nach dem Gesetz (wenn auch ohne Verpflichtung) zulässige - schriftliche Äußerungen, Erklärungen oder Anträge eines Prozeßbeteiligten (hier: der Oberstaatsanwaltschaft). Dies gilt naturgemäß ausschließlich für den unveränderten Text und nicht für Schriftstücke, die von Senatsmitgliedern mit Glossen, Zusätzen und Streichungen versehen wurden und die daher aus ihrem äußeren Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb des entscheidenden Kollegialorgans, also auf dem Beratungsgeheimnis unterliegende Vorgänge zulassen könnten (11 Ns 11/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096783Dokumentnummer
JJR_19890921_OGH0002_0120OS00094_8900000_002