- 8 Ob 535/89
Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
- 8 Ob 620/91
- 1 Ob 532/94
Beisatz: Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. (T1)
Veröff: SZ 67/9
- 4 Ob 509/95
Beis wie T1
- 2 Ob 505/96
- 4 Ob 1690/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1690/95
Beis wie T1; Beisatz: Ösophagusvorderwandperforationen als typisches Operationsrisiko. (T2)
- 4 Ob 505/96
Beis wie T1; Beisatz: Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen. (T3)
- 6 Ob 2211/96g
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g
nur: Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. (T4)
Beis wie T1
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Beis wie T1; Beisatz: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors). (T5)
Veröff: SZ 69/199
- 3 Ob 364/97v
nur T4
- 4 Ob 335/98p
Auch; Beis wie T5 nur: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet. (T6)
- 3 Ob 123/99f
Beisatz: Es besteht im Hinblick darauf, dass vom Gesetzgeber ausdrücklich die Einschaltung eines Arztes mit bestimmten Fachkenntnissen für die Plasmaspende verlangt wird, kein Anlass, die Aufklärungspflicht im Rahmen einer solchen Plasmaspende enger oder anders zu fassen, als es die Rechtsprechung bei der ärztlichen Heilbehandlung tut. Nur für den Fall, dass nach dem dargelegten Wissensstandard zur fraglichen Zeit eine Plasmaspende in der üblichen Form überhaupt kein typisches Risiko aufgewiesen hätte, käme es zu keiner Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Sollte sich herausstellen, dass dem zweifellos vorgenommenen Eingriff in die körperliche Integrität des Plasmaspenders auch nur irgendein typisches Risiko (wie etwa, was durch den Sachverhalt indiziert ist, das einer Hepatitis-B-Infektion) angehaftet habe, und zwar nach dem damals gültigen Maßstab, dann träte die aufgrund des vom Berufungsgericht bejahten Anscheinsbeweises der Kausalität der Schäden des Klägers die Schadenersatzpflicht des Beklagten unabhängig davon ein, ob damals bereits über das Hepatitis C-Risiko aufgeklärt hätte werden müssen. (T7)
- 8 Ob 33/01p
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch Extraktion eines Weisheitszahnes Beeinträchtigung des nervus lingualis. (T8)
- 7 Ob 233/00s
Beis wie T6
- 10 Ob 8/01a
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 258/00k
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T9)
- 7 Ob 321/00g
- 8 Ob 103/01g
Beis wie T6; Beisatz: Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. (T10)
Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T11)
- 9 Ob 30/03g
- 7 Ob 299/03a
nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. (T12)
- 6 Ob 83/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion. (T13)
- 4 Ob 132/06z
Beis wie T1; Beisatz: Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht. (T14)
- 6 Ob 240/06x
nur T4
- 8 Ob 140/06f
Auch; Beisatz: Der Arzt hat den Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären. (T15)
Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T16)
- 7 Ob 21/07z
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T17)
- 9 Ob 12/07s
- 3 Ob 11/08a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T18)
- 5 Ob 290/08w
Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T19)
Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T20)
Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T21)
Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T22)
- 6 Ob 122/07w
Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T23)
- 4 Ob 212/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Typische Folge der Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos. (T24)
- 10 Ob 31/10x
Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T25)
- 8 Ob 43/10x
Auch
- 5 Ob 231/10x
Vgl; nur T12
- 7 Ob 46/11g
Beisatz: Der nicht informierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete. (T26)
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T27)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T28)
- 9 Ob 45/14d
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 45/14d
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
Beis wie T5
- 3 Ob 138/16i
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 138/16i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. (T29)
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Beis wie T1; nur T4; Beis wie T5; nur T12; Beis wie T26; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungsrisikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen. (T30)
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T31)
- 9 ObA 68/17s
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 72/17d
Beis wie T5; Beis wie T10
- 4 Ob 115/18t
Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T32)
- 5 Ob 28/21k
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k