TE Vfgh Beschluss 2000/9/25 B12/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 2000/16/0278-7, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. November 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.964/1997, VfGH 6.10.1999, B2283/98).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14.964/1997, VfGH 6.10.1999, B2283/98).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B12.2000

Dokumentnummer

JFT_09999075_00B00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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