Norm
JGG 1988 §5 Z2Rechtssatz
Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988 noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des § 28 Abs 1 und 2 JGG 1988 Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018