Norm
GSVG §133 Abs2 litbRechtssatz
Besteht objektiv die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich geführt werden kann - dies ist bei Großbetrieben und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen - dann sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086520Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00252_8900000_003