Norm
EO §355 XIIRechtssatz
Wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel; das muß freilich in anderen Fällen nicht zutreffen und kann dann zur Selbständigkeit des Beseitigungsanspruches von dem damit nicht "gleichgerichteten" Unterlassungsanspruch führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012