RS OGH 1989/9/26 10ObS228/89, 10ObS285/99f

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

ASVG §264

Rechtssatz

Wird der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen geschuldet (vgl § 10 a EO) und ergibt sich aus dem Titel nichts anderes, so sind bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, der die Witwenpension begrenzt, auch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, welche der verstorbene Versicherte erhielt. Grundsätzlich kommt es auf den Unterhaltsanspruch in jenem Monat an, in dem der Versicherte verstorben ist. Würde die Heranziehung dieses Unterhaltsanspruchs zu einem atypischen und daher sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, ist jedoch ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen, wobei im allgemeinen der Zeitraum eines Jahres in Betracht kommen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 228/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 228/89
    Veröff: SSV-NF 3/113
  • 10 ObS 285/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 285/99f
    nur: Grundsätzlich kommt es auf den Unterhaltsanspruch in jenem Monat an, in dem der Versicherte verstorben ist. Würde die Heranziehung dieses Unterhaltsanspruchs zu einem atypischen und daher sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, ist jedoch ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen, wobei im allgemeinen der Zeitraum eines Jahres in Betracht kommen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085415

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_010OBS00228_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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