Norm
UWG §9 B3Rechtssatz
§ 9 Abs 1 UWG muß dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des § 9 UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch § 80 Abs 1 UrhG geschützt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014