Norm
GSVG §149 Abs7Rechtssatz
Da in Abs 7 angeordnet ist, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 Prozent des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrundegelegen ist, kommt eine Kürzung des Pauschalbetrages nicht in Betracht. Dieser ist vielmehr jedenfalls zur Gänze bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil jedoch ein Teil der vereinbarten Ausgedingeleistungen für die Überlassung des Gewerbebetriebes zusteht, erscheint es mangels einer ausdrücklichen Regelung schon nach allgemeiner Anschauung billig (§ 863 Abs 2 ABGB), den Anteil nach dem Verhältnis der Werte der beiden übergebenen Teile zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086715Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00191_8900000_001