- 10 ObS 160/89
Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF 3/108
- 10 ObS 21/90
Auch; Veröff: SSV-NF 4/16
- 10 ObS 172/90
Vgl auch
- 10 ObS 346/89
Veröff: SSV-NF 4/27
- 10 ObS 83/91
Vgl auch
- 10 ObS 80/91
Veröff: SSV-NF 5/34
- 10 ObS 88/92
- 10 ObS 102/90
Auch; nur: Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (
§ 223 Abs 2 ASVG) haben. (T1)
Veröff: SSV-NF 6/67
- 10 ObS 256/92
nur T1; Beisatz: Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe IV) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen. (T2)
Veröff: SSV-NF 6/135
- 10 ObS 45/95
Auch
- 10 ObS 85/95
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 117/95
Auch; nur T1; Beisatz: Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. (T3)
- 10 ObS 24/96
nur T1
- 10 ObS 2308/96a
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a
nur T1
- 10 ObS 239/98i
Vgl auch
- 10 ObS 127/99w
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei der früheren Tätigkeit keine sitzende Arbeit verrichtet wurde, kommt für die Frage der Verweisbarkeit unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs keine maßgebende Bedeutung zu. (T4)
- 10 ObS 164/99m
Beisatz: Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten haben insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Versicherten (1978) eine so wesentliche Änderung erfahren, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben. (T5)
- 10 ObS 100/99z
Vgl auch; Beisatz: Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben. (T6)
- 10 ObS 309/99k
Vgl auch
- 10 ObS 118/00a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachbearbeiterin in der Datenaufbereitung kann auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft in der Sachverwaltung und Materialverwaltung sowie in Dokumentationsabteilungen (Archiven) größerer Betriebe verwiesen werden. (T7)
- 10 ObS 337/00g
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 10 ObS 356/00a
Vgl auch; Beisatz: Von einem sozialen Abstieg kann keine Rede sein, wenn der Versicherte im Wesentlichen die Tätigkeiten, die den früheren Beruf kennzeichneten, weiter verrichten kann. (T8)
- 10 ObS 307/01x
nur T1; Beisatz: Anhaltspunkte dafür können sich aus einer kollektivvertraglichen Einstufung ergeben, ohne dass aber diesem Indiz allein entscheidende Bedeutung zukäme. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter jedenfalls hinnehmen. (T9)
- 10 ObS 327/01p
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 73/08w
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. (T10)
Beisatz: Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht. (T11)
- 10 ObS 2/10g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Croupier. (T12)
- 10 ObS 173/11f
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 173/11f
Auch; Veröff: SZ 2012/15
- 10 ObS 79/12h
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 79/12h
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13)
- 10 ObS 112/13p
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 112/13p
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 43/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 43/14t
Auch
- 10 ObS 75/14y
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 75/14y
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 137/14s
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 137/14s
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hiefür kann nur der soziale Wert einer Tätigkeit aus der Zeit maßgebend sein, in der die Berufstätigkeiten miteinander verglichen werden können, nicht aber der Wert aus verschiedenen Zeiten. (T14)
- 10 ObS 3/15m
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 3/15m
Vgl auch; Beis wie T11
- 10 ObS 34/15w
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 34/15w
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 10 ObS 44/15s
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 44/15s
Auch
- 10 ObS 114/15k
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 114/15k
Auch; Beis ähnlich wie T9
- 10 ObS 104/16s
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 104/16s
Vgl auch; Beis wie T13
- 10 Ob 112/18w
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 10 ObS 79/19v
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 79/19v
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verweisung einer Verkaufsleiterin (Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte) auf Tätigkeiten als Sachbearbeiterin bzw Referentin mit eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsgruppe 4. (T15)
- 10 ObS 40/21m
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9
- 10 ObS 8/22g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9