Norm
EO §356 Abs1Rechtssatz
Die Sonderbestimmung des § 356 Abs 1 EO gilt nur für Störungen, die im Erkenntnisverfahren noch nicht beanstandet werden konnten, weil sie erst später entstanden sind. Daraus folgt aber nicht, daß dem Betreibenden die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zu verwehren wäre, wenn der Verpflichtete einen bereits bei Schaffung des Exekutionstitels bestehenden rechtswidrigen Dauerzustand weiterhin aufrechterhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004511Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00301_8900000_003