Norm
GSVG §133 Abs2 litbRechtssatz
Maßgeblich ist stets der Betrieb des Versicherten, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig ist. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Auf die Art der Tätigkeit kommt es hingegen nicht an. Die persönliche Arbeitsleistung muß somit nicht in manuellen Arbeiten bestehen, auch rein dispositive Tätigkeiten reichen aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086502Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00252_8900000_002