Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in § 16 b TROG vorgesehen sind, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Art 5 StGG oder im Sinne des Art 1 Abs 2 des 1.ZPMRK, wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handelsleistungsgewerben und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012