Norm
ABGB §804Rechtssatz
Der Noterbe kann auf die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses verzichten; ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen und etwa in der Erklärung eines Noterben erblickt werden, er sei mit seinen Erb- und Pflichtteilsrechten abgefunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013