Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss aber der OGH selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes haben; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt (oder verpflichtet) den OGH hingegen noch nicht zu einer Antragstellung beim VfGH. Der OGH hat also - ebenso wie andere zur Antragstellung befugte Gerichte - die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zunächst selbst zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011