Norm
GewO 1973 §15 Z1Rechtssatz
§ 15 Z 1 GewO wurde durch die Gewerberechts-Novelle 1988 BGBl 139 nur dahin geändert, daß nunmehr eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden darf, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist. Damit wurde diese Bestimmung dem neuen § 77 Abs 1 Satz 2 GewO angepaßt, wonach eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist (§ 341 BlgNr 17 GP): ob es sich um bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften handelt, macht dabei keinen Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060833Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_004