RS OGH 1989/9/26 10ObS198/89, 10ObS272/90, 10ObS329/91

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

BSVG §124 Abs2

Rechtssatz

Kann eine notwendige Fremdarbeitskraft statt eines Familienangehörigen des Versicherten aus den Erträgnissen nicht bezahlt werden, kann diese dem Sozialversicherungsträger nicht zur Last fallen; sonst läge nämlich auch bei völliger Arbeitsfähigkeit Erwerbsunfähigkeit vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob aus den Erträgnissen eine Fremdarbeitskraft bezahlt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 198/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 198/89
    Veröff: SSV-NF 3/110
  • 10 ObS 272/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 272/90
    Vgl auch
  • 10 ObS 329/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 329/91
    Vgl auch; Beisatz: Wenn jedoch der Familienangehörige erst ab dem Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten dessen Tätigkeit übernahm, so muß dafür auch die übliche Entlohnung in Rechnung gestellt werden. (T1) Beisatz: Hier: § 133 a GSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085918

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_010OBS00198_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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