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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, (geboren 1960), vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. April 2000, Zl. SD 253/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 18. Mai 1999 (zugestellt am selben Tag) war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 13. April 2000 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. August 1999 auf Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheids vom 18. Mai 1999 gemäß § 44 FrG abgewiesen.
Das Aufenthaltsverbot gründe sich im Wesentlichen auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts und wegen Übertretung des Meldegesetzes. Da der Beschwerdeführer bereits am 9. Oktober 1995 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 900,-- wegen schwerwiegender Übertretung nach dem Fremdengesetz rechtskräftig bestraft worden sei und die beiden Übertretungen nach dem FrG und nach dem Meldegesetz bereits mit 1. Juni 1999 in Rechtskraft erwachsen seien, habe er somit insgesamt drei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG zu verantworten.
Nachdem der Beschwerdeführer in Vollstreckung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots am 25. Mai 1999 abgeschoben worden sei, sei er bereits am 24. Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle trotz bestehenden Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückgekehrt. In der Folge habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, welcher von der Asylbehörde noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten. Vielmehr habe er durch sein neuerliches Fehlverhalten dokumentiert, dass er nach wie vor keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen Bestimmungen des FrG hinwegzusetzen, und habe solcherart die Annahme, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG, noch verstärkt. Demgegenüber seien weder in der privaten noch in der familiären Situation des Beschwerdeführers relevante Änderungen eingetreten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre tatsächlich zu keiner Zeit mittellos gewesen, weil seine Mutter sich in Form einer Verpflichtungserklärung auf unbestimmte Zeit verpflichten hätte wollen, sei jedenfalls nicht geeignet, eine solche Änderung zu bewirken. Es obliege dem Fremden, von sich aus (initiativ) einen Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen. Mit der bloßen Behauptung, seine Mutter hätte eine Verpflichtungserklärung auf unbestimmte Zeit abgeben wollen, werde weder die Verpflichtungserklärung noch deren Tragfähigkeit nachgewiesen, und auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich diese Zuwendung erhalte. Es sei auch nicht konkret dargelegt worden, in welchem Umfang diese angeblichen Leistungen erfolgten, sodass nicht zu erkennen sei, inwiefern dadurch der laufende Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert sein solle, zumal auch jegliche Angabe über die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mutter fehle. Ferner stelle das in Kopie vorgelegte Sparbuch diesbezüglich nicht den erforderlichen Nachweis dar, zumal es sich um kein "Namenssparbuch", sondern um ein "Überbringersparbuch" handle. Es könne somit nicht als gesichert angesehen werden, dass der darin aufscheinende Guthabensstand in der Höhe von S 57.000,-- (EUR 4.142,35) tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Auch die in der Berufungsschrift erstmals vorgebrachte Beziehung zu einer österreichischen Freundin - die der Beschwerdeführer nach Durchführung seiner Scheidung in Jugoslawien zu ehelichen beabsichtigen würde - vermöge keine solche relevante Änderung darzustellen, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei nähere Angaben über den Namen und den Wohnsitz dieser angeblichen Freundin mache.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, es wäre derzeit ein Asylverfahren anhängig und seine Rückkehr in seine Heimat wäre praktisch nicht möglich, werde bemerkt, dass im Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nicht zu beurteilen sei, ob und in welchen Staat der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden könne. Zudem stehe einer Abschiebung während eines laufenden Asylverfahrens der § 21 Abs. 2 des AsylG entgegen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung auch das ihr im § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Dies bedeutet, dass die Behörde bei der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufzuheben ist, zu beurteilen hat, ob das Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung der seit dessen Verhängung eingetretenen Änderung von maßgeblichen Umständen noch erlassen werden könnte. Umstände, die dem Aufenthaltsverbot bereits bei dessen Erlassung entgegengestanden sind, können jedoch nicht zur Aufhebung führen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2001/18/0244, mwH).
2. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er nach Ablauf seines Sichtvermerks am 27. Jänner 1999 in Österreich geblieben sei, weil er die "NATO-Bomben in YU nicht erwarten" habe wollen, die "dann tatsächlich am 20. März 1999" gekommen seien, er deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren habe können und sich diesbezüglich in einer Notlage befunden habe, und dass ein weiterer Grund für seinen Verbleib in Österreich darin bestanden habe, dass er einem "Einberufungsbefehl zur YU Armee" nicht nachgekommen sei, macht er Umstände geltend, die bereits bei Erlassung des genannten Aufenthaltsverbots vom Mai 1999 bestanden, dessen Rechtmäßigkeit mit dem angefochtenen Bescheid nach § 44 FrG nicht überprüft werden kann. Schon aus diesen Erwägungen erweisen sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf (gemeint offenbar: fremdenrechtliche) "Sonderbestimmungen" in Anbetracht der angesprochenen Geschehnisse in seinem Heimatland sowie sein Vorbringen, dass er sich schon früher jahrelang rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und ihm hier zudem im Jahr 1992 eine Lenkberechtigung erteilt worden wäre, als nicht zielführend.
3. Auch der Einwand, im angefochtenen Bescheid sei lediglich behauptet worden, dass das von ihm im vorliegenden Verwaltungsverfahren vorgelegte Sparbuch ein Überbringersparbuch wäre, ohne dass sich die belangte Behörde vergewissert hätte, ob der Beschwerdeführer selbst einen Betrag von diesem Sparbuch abheben könne und ihm das Losungswort bekannt sei, ist nicht zielführend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Fremde bezüglich des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075). Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Bescheid vom 20. März 2000 (vgl. Blatt 205 f der Verwaltungsakten) vorgehalten worden war, dass das "vorgelegte Sparbuch, lautend auf Überbringer, keinesfalls geeignet" sei, "den Wegfall der Mittellosigkeit zu begründen", und er es trotz dieses Vorhaltes unterlassen hat, die Herkunft des auf diesem Sparbuch erliegenden Geldes und seine Verfügungsberechtigung darüber nachzuweisen, ist er auf dem Boden der dargestellten Rechtslage seiner Verpflichtung zum (initiativen) Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen. Der belangten Behörde kann von daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass durch die Vorlage des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sparbuches keine im Licht des § 44 FrG relevante Änderung bezüglich der Beurteilung nach § 36 FrG eingetreten ist. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf das nach den unstrittigen Feststellungen noch nicht abgeschlossene Asylverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten seinen Asylantrag vom 27. August 1999 (vgl. Blatt 189 der Verwaltungsakten) gestellt hat, während er sich in Schubhaft befand (vgl. Blatt 147), und somit § 21 Abs. 1 des AsylG der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Beschwerdeführer damit seinen Asylantrag weder "außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht" (§ 21 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) noch "anlässlich der Grenzkontrolle" oder eines von ihm "sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt" hat (§ 21 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.).
4. Der gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 44 FrG iVm § 37 FrG gerichtete Einwand, er sei nunmehr bei seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, polizeilich gemeldet und werde diese auch ehelichen, sobald seine Ehe "in YU endgültig geschieden" sein werde, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat nämlich diesbezüglich im Verwaltungsverfahren (in seiner an die Erstbehörde gerichteten Mitteilung vom 19. Oktober 1999 (vgl. Blatt 194 der Verwaltungsakten) und in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 30. März 2000 (vgl. Blatt 208)) bloß behauptet, dass er über eine neue Lebensgefährtin verfüge, die österreichische Staatsbürgerin sei und die er zu ehelichen beabsichtige, ohne - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - nähere Angaben betreffend den Namen oder den Aufenthaltsort dieser Lebensgefährtin zu machen, weshalb die belangte Behörde nicht gehalten war, diese Umstände, über die nur der Beschwerdeführer selbst näher Auskunft hätte geben können, zu ermitteln und auf deren Grundlage weitere Ermittlungen betreffend das Zutreffen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen vorzunehmen und deren Ergebnisse ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
5. Da nach dem Gesagten die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000180106.X00Im RIS seit
23.02.2004