Norm
UrhG §80Rechtssatz
Derjenige, der sich befugterweise eines Zeitschriftentitels bedient, ist demnach auch berechtigt, die sonstige Verwendung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr - hier: in der Werbung für und zur Produktbezeichnung von Reiseveranstaltungen - zu untersagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077024Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00113_8900000_002