Norm
GewO 1973 §15 Z1Rechtssatz
Eine unzulässige Gewerbeanmeldung ist nicht rechtsbegründend; das Verbot einer solchen gesetzwidrigen Gewerbeausübung ergibt sich vielmehr bereits aus § 15 Z 1 GewO. Daß die zuständige Gewerbebehörde nur einen eingeschränkten "Zur - Kenntnisnahme - Bescheid", nicht aber auch einen Untersagungsbescheid erlassen hat, ist daher ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060794Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_002