RS OGH 1989/9/26 4Ob89/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §15 Z1

Rechtssatz

Eine unzulässige Gewerbeanmeldung ist nicht rechtsbegründend; das Verbot einer solchen gesetzwidrigen Gewerbeausübung ergibt sich vielmehr bereits aus § 15 Z 1 GewO. Daß die zuständige Gewerbebehörde nur einen eingeschränkten "Zur - Kenntnisnahme - Bescheid", nicht aber auch einen Untersagungsbescheid erlassen hat, ist daher ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060794

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten