RS OGH 1989/9/26 10ObS236/89, 3Ob44/93, 1Ob2133/96z, 16Ok52/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

ABGB §7

Rechtssatz

Der Größenschluss ist ein Sonderfall der Gesetzesanalogie. Voraussetzung für diese Analogie und damit auch für den Größenschluss ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 236/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 236/89
    Veröff: SZ 62/157 = JBl 1990,535 = SSV-NF 3/115
  • 3 Ob 44/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 44/93
    Auch; nur: Voraussetzung für Analogie ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt. (T1)
  • 1 Ob 2133/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2133/96z
    Auch; nur T1
  • 16 Ok 52/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 52/05
    Vgl; Beisatz: Hier: Die kartellrechtliche Geldbuße ist eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Nach Auffassung des Senats bedeutet es einen Wertungswiderspruch, gäbe es im Kartellrecht - anders als im Straf- und Verwaltungsstrafrecht - keine Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. (T2); Veröff: SZ 2006/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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