Norm
ABGB §7Rechtssatz
Der Größenschluss ist ein Sonderfall der Gesetzesanalogie. Voraussetzung für diese Analogie und damit auch für den Größenschluss ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021