RS OGH 1989/9/26 4Ob301/89, 3Ob12/91, 4Ob164/93, 4Ob28/94, 3Ob185/94, 4Ob2055/96a, 3Ob2392/96b, 3Ob1

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

EO §355 XIV
UWG §15

Rechtssatz

Der Verletzte kann auf Grund eines nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels (jedenfalls) wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Zwangsvollstreckung nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstitels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie belässt. Insofern wirkt sich die Klarstellung des § 15 UWG - wonach dort, wo Unterlassungsansprüche eingeräumt werden, stets auch Beseitigungsansprüche gemeint sind - auch unmittelbar bei der Rechtsdurchsetzung aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 301/89
    Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132
  • 3 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 12/91
    nur: Der Verletzte kann auf Grund eines nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels (jedenfalls) wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Zwangsvollstreckung nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstitels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie belässt. (T1) Veröff: ÖBl 1991,115
  • 4 Ob 164/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 164/93
    Auch
  • 4 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 28/94
    Beisatz: Zur Sicherung eines solchen Beseitigungsbegehrens können auch einstweilige Verfügungen erlassen werden. (T2) Veröff: SZ 67/60
  • 3 Ob 185/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 185/94
    nur T1; Veröff: SZ 68/151
  • 4 Ob 2055/96a
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2055/96a
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die zur Sicherung des Beseitigungsanspruchs beantragte Maßnahme kann auch in einem Unterlassungsgebot bestehen. (T3)
  • 3 Ob 2392/96b
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 2392/96b
    nur T1
  • 3 Ob 168/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
    Auch; Beisatz: Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel. Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage geltend gemacht werden könnte. (T4); Veröff: SZ 72/194
  • 3 Ob 21/00k
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 21/00k
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Auch; nur T1; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T5); Beisatz: Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden. (T6); Beisatz: § 15 UWG ist eben keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO 4 § 355 Rz 9). (T7); Veröff: SZ 2002/178
  • 3 Ob 198/02t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 198/02t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T8)
  • 3 Ob 109/04g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 109/04g
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 210/06w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 210/06w
    Auch; nur T1; Beis wie T8
  • 3 Ob 172/09d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 172/09d
    Auch
  • 4 Ob 158/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 158/11f
    Vgl auch; Beisatz: Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert. (T9); Beisatz: Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die Störquellen bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren. (T10)
  • 3 Ob 8/12s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 8/12s
    Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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