RS OGH 1989/9/26 4Ob89/89, 4Ob101/90 (4Ob102/90, 4Ob103/90)

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

GewO 1973 §15 Z1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Erlaubtheit einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Z 1 GewO sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften (hier Oö) zu beachten. Enthalten diese das Verbot der Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke und ist die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerks nicht denkbar, dann liegt darin auch ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060829

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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