RS OGH 1989/9/27 9ObA262/89, 9ObA76/91, 4Ob81/91, 8ObA80/00y, 9ObA171/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
beobachten
merken

Norm

ArbVG §38
ArbVG §39
ArbVG §40
ArbVG §50
ASGG §53 Abs1

Rechtssatz

Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes. Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft ist hiebei der Betriebsrat (SZ 43/49).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 262/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89
    Veröff: SZ 62/158 = Arb 10821 = ZAS 1991/1 S 14
  • 9 ObA 76/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 76/91
    nur: Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes. Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. (T1)
  • 4 Ob 81/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 81/91
    Veröff: WBl 1992,29 = Arb 10970
  • 8 ObA 80/00y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 80/00y
    Veröff: SZ 73/139
  • 9 ObA 171/02s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 171/02s
    Auch; Beisatz: Die Belegschaft ist in dem Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse teilrechtsfähig, handelt jedoch durch die gesetzlich vorgesehenen Organe. Die Organe selbst sind nicht Träger von Beteiligungsrechten (SZ 68/249 mwN); doch ist der Betriebsrat der direkte Vertreter der Belegschaft, der gemäß §53 Abs1 ASGG parteifähig ist und somit im Prozess als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auftritt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051061

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten