RS OGH 1989/9/27 9ObA262/89, 8ObA52/06i, 9ObA112/09z

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ASGG §50 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht, so dass der aufgehobene § 157 ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 262/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89
    Veröff: SZ 62/158 = Art 10821 = ZAS 1991/1 S 14
  • 8 ObA 52/06i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 52/06i
    nur: Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. (T1); Veröff: SZ 2006/111
  • 9 ObA 112/09z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 112/09z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086034

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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