Norm
ArbVG §38Rechtssatz
Die meisten Normen des Betriebsverfassungsrechts sind privatrechtlicher Natur; das gilt insbesondere für die Normen über die Belegschaftsorgane, deren Stellung eine privatrechtliche ist. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse beruhen in der Hauptsache unmittelbar auf dem Gesetz; sie können sich aber auch auf behördliche Entscheidungen oder betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051065Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_004