RS OGH 1989/9/27 9ObA262/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ArbVG §38
ArbVG §39
ArbVG §40
ArbVG §50

Rechtssatz

Die meisten Normen des Betriebsverfassungsrechts sind privatrechtlicher Natur; das gilt insbesondere für die Normen über die Belegschaftsorgane, deren Stellung eine privatrechtliche ist. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse beruhen in der Hauptsache unmittelbar auf dem Gesetz; sie können sich aber auch auf behördliche Entscheidungen oder betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft gründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051065

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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