RS OGH 1989/9/27 9ObA240/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

AngG §7 Abs1
AngG §27 Z1 E1

Rechtssatz

Mit der Zustimmung zur Verwendung seines Bildes oder seines Namens in einem erst nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber verbreiteten Prospekt verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen das Konkurrenzverbot, sondern bereitet damit im Rahmen des Zulässigen seine künftige Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber vor. Auch die Mitarbeit an der Gestaltung eines derartigen Prospektes allein macht den Angestellten noch nicht vertrauensunwürdig, sofern er hiebei nicht berechtigte Interessen seines bisherigen Arbeitgebers verletzt oder gefährdet. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: gesetzlicher Entlassungsgrund, Treuepflicht, Vertrauensunwürdigkeit, Verletzung, Verstoß, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027881

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00240_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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