Norm
AngG §8 Abs8 VBRechtssatz
Diese ärztliche Bestätigung muß kein Leistungskalkül im Sinne einer detaillierten Beschreibung der Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers enthalten. Eine solche Auffassung läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es reicht aus, daß als Grund der Dienstverhinderung "Krankheit" genannt wird. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verhinderung, Dienstverhinderung, Attest, Erkrankung, Nachweis, Arzt, Bezeichnung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Angestellte, Art, Arbeitsunfähigkeit, InhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027986Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00236_8900000_002