RS OGH 1989/9/27 9ObA236/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

AngG §8 Abs8 VB

Rechtssatz

Diese ärztliche Bestätigung muß kein Leistungskalkül im Sinne einer detaillierten Beschreibung der Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers enthalten. Eine solche Auffassung läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es reicht aus, daß als Grund der Dienstverhinderung "Krankheit" genannt wird. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Verhinderung, Dienstverhinderung, Attest, Erkrankung, Nachweis, Arzt, Bezeichnung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Angestellte, Art, Arbeitsunfähigkeit, Inhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027986

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00236_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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