Einschränkend; Beisatz: Der oben wiedergegebene Grundsatz im Besetzungsverfahren kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen. (T2); Veröff: SZ 72/142
Auch; Beisatz: Der Inhalt des Klagebegehrens und das diesem zu Grunde liegende Vorbringen ist maßgeblich. (T3); Beisatz: Darauf, ob der geltend gemachte Klagsanspruch inhaltlich zu Recht besteht, kommt es nicht an. (T4); Beis wie T2