Norm
AngG §8 Abs8 VARechtssatz
Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verhinderung, Mitteilung, Bekanntgabe, Bezeichnung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Art, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018