RS OGH 1989/9/27 9ObA236/89, 8ObA214/01f, 9ObA198/01k, 9ObA62/02m, 9ObA247/02t, 8ObA13/04a, 9ObA97/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §8 Abs8 VA

Rechtssatz

Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 236/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 236/89
    Veröff: RdW 1990,56
  • 8 ObA 214/01f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 214/01f
    nur: Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. (T1)
    Beisatz: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war. (T2)
    Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T3)
  • 9 ObA 198/01k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 198/01k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 62/02m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 62/02m
    nur: Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (T4)
  • 9 ObA 247/02t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 247/02t
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben. (T5)
  • 8 ObA 13/04a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 13/04a
    Auch; Veröff: SZ 2004/88
  • 9 ObA 97/10w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/10w
    nur: Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. (T6)
  • 8 ObA 56/16t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 56/16t
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 105/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 105/17g
  • 9 ObA 43/18s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 43/18s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

Schlagworte

Verhinderung, Mitteilung, Bekanntgabe, Bezeichnung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Art, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten