Norm
nö GdBDO 1976 §93 Abs1Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstellen ergibt sich, daß sich die im § 93 Abs 1 nö GdBDO vorgesehene Ermächtigung nur auf die Bewilligung von Sonderurlaub in einem bestimmten Einzelfall aufgrund eines begründeten Ersuchens erstreckt. Diese Ermächtigung des Bürgermeisters umfaßt jedoch nicht die bindende Zusage eines über die Bestimmungen des nö GdVBG hinausgehenden Jahresurlaubes für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Eine solche Regelung könnte nur Gegenstand des Dienstvertrages sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054425Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00251_8900000_002