RS OGH 1989/9/27 9ObA262/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ASGG §50 Abs2

Rechtssatz

Streitigkeiten aus der Geschäftsführung gehören auch jetzt im Sinne der umfassenden Generalklausel zu den Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG. Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Geschäftsführung geht es zunächst um die formelle Frage, ob bei der Einberufung der Sitzung und der Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, in der Folge aber auch darum, ob der Inhalt des gefaßten Beschlusses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, oder wie ein im Ermessen des Betriebsrates liegendes subjektives Recht ausgeübt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 262/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89
    Veröff: SZ 62/158 = RdW 1990,89 = Arb 10821 = ZAS 1991/1 S 14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086030

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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