Norm
ASGG §50 Abs2Rechtssatz
Streitigkeiten aus der Geschäftsführung gehören auch jetzt im Sinne der umfassenden Generalklausel zu den Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG. Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Geschäftsführung geht es zunächst um die formelle Frage, ob bei der Einberufung der Sitzung und der Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, in der Folge aber auch darum, ob der Inhalt des gefaßten Beschlusses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, oder wie ein im Ermessen des Betriebsrates liegendes subjektives Recht ausgeübt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086030Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_006