RS OGH 1989/9/27 9ObA251/89, 9ObA91/90, 8Ob573/90, 3Ob551/91, 1Ob560/93, 9ObA156/94, 4Ob26/01d, 9ObA

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ABGB §867

Rechtssatz

Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 251/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 251/89
  • 9 ObA 91/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 91/90
    Beisatz: Auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens seitens des Gemeinderates kommt es nicht an. Hier: selber Sachverhalt wie 9 Ob A 251/89. (T1) Veröff: ecolex 1990,47 = JBl 1990,534 = RdW 1990,385 = Arb 10887
  • 8 Ob 573/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 573/90
    Auch; Veröff: JBl 1991,517
  • 3 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 551/91
    Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm)
  • 1 Ob 560/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 560/93
    Vgl auch; Beisatz: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten. (T2) Veröff: JBl 1994,115
  • 9 ObA 156/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 156/94
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 4 Ob 26/01d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 26/01d
    Auch
  • 9 ObA 211/01x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 211/01x
    Vgl auch; Beisatz: Ein passives Verhalten des Gemeinderates kann zwar beachtlich sein, zur Begründung einer Duldungsvollmacht führt es aber nur, wenn aus objektiven Gründen und der überschaubaren Organisationsgröße diese Übung den Mitgliedern des kompetenten Organes nicht verborgen geblieben sein konnte. (T4)
  • 9 Ob 61/03s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 61/03s
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden beziehungsweise der Anscheinsvollmacht eingreifen. (T5)
  • 10 Ob 42/07k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 42/07k
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 197/07k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 197/07k
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 11/09i
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 11/09i
    Auch; Beisatz: Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß § 867 ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T6)
    Beisatz: Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier des Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich. (T7)
  • 2 Ob 108/10m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 108/10m
  • 9 ObA 125/10p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 125/10p
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 129/12b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 129/12b
    Vgl; Beisatz: Bedient sich das zuständige Organ eines Stellvertreters, so muss der äußere Tatbestand vom zuständigen Organ selbst und nicht vom Vertreter gesetzt worden sein. (T8)
    Beisatz: Hier: Kirchliches Vertretungsorgan. (T9)
  • 9 ObA 114/13z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 114/13z
    Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T10)
  • 9 ObA 54/14b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 54/14b
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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