RS OGH 1989/9/27 9ObA219/89, 9ObA225/91, 8Ob7/93, 6Ob194/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ABGB §1151 IV
ABGB §1165 A

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis und dessen Abgrenzung zu einem allfälligen Werkvertrag kommt es vor allem darauf an, ob sich der Arbeitgeber durch den Vertrag die Bereitschaft seines Vertragspartners zu laufenden Arbeitsleistungen, die nicht von vornherein im einzelnen bestimmt sind, für eine längere Zeit gesichert hat. Beim Werkvertrag kommt es hingegen auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, sohin eine geschlossene Einheit sein muß. In diesem Sinn werden Arbeitsverhältnisse den Dauerschuldverhältnissen, Werkverträge hingegen den Zielschuldverhältnissen zugeordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021344

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00219_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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