RS OGH 1989/9/28 12Os116/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

StPO §285f

Rechtssatz

Gemäß § 285 f StPO könnte auch die Übertragung einer in der Hauptverhandlung abgespielten, indes im Protokoll nicht wiedergegebenen Tonbandaufnahme angeordnet werden, zumal dann, wenn der Inhalt der aufgezeichneten Unterredung im Urteil verwertet und daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen wurden (in concreto bestand dazu kein Anlaß, weil der Angeklagte an keiner Stelle seiner Beschwerde die Prämissen dieser Schlußforderung bestritt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100297

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0120OS00116_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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