Norm
StPO §285fRechtssatz
Gemäß § 285 f StPO könnte auch die Übertragung einer in der Hauptverhandlung abgespielten, indes im Protokoll nicht wiedergegebenen Tonbandaufnahme angeordnet werden, zumal dann, wenn der Inhalt der aufgezeichneten Unterredung im Urteil verwertet und daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen wurden (in concreto bestand dazu kein Anlaß, weil der Angeklagte an keiner Stelle seiner Beschwerde die Prämissen dieser Schlußforderung bestritt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100297Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00116_8900000_001