Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Die Tatrichter sind durchaus berechtigt, ihre nicht mit Zweifeln belastete Überzeugung auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen. Sind aber die Richter von einer Tatsache "überzeugt" (§ 258 Abs 2 StPO), so bleibt für die Anwendung des "Zweifelsgrundsatzes" logischerweise kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098440Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00099_8900000_001