Norm
LMG 1975 §63 Abs2 Z1Rechtssatz
Dieses Vergehens würde sich nur gerichtlich strafbar machen, wer unter seiner Verantwortung produzierte Würste durch Angabe einer zu langen Haltbarkeitsdauer in Verkehr bringt und hiebei konkrete, die Haltbarkeitsfristen von Würsten betreffende Codexbestimmungen wissentlich mißachtet. Solche Bestimmungen gibt es bis heute im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht; die Vorschriften des Kapitels B 14, Abschnitt D Absatz 5 lit h und o entsprechen den genannten Konkretisierungsmerkmalen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066578Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00111_8900000_002