RS OGH 1989/9/28 13Os115/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

JGG 1988 §5 Z4
JGG 1988 §5 Z9

Rechtssatz

Die im § 5 Z 9 JGG 1988 mit Beziehung auf §§ 43 und 43 a StGB angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw drei Jahren sind keine Strafandrohungen in der Bedeutung des § 5 Z 4 JGG 1988, sondern Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Die Regelungsinhalte der Z 4 und 9 des § 5 JGG 1988 gehören somit verschiedenen Begriffskategorien an; eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen kann folglich gar nicht hergestellt werden. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Z 9 normiere eine "Ausnahme" von Z 4 des § 5 JGG 1988.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086946

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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