Norm
JGG 1988 §5 Z4Rechtssatz
Die im § 5 Z 9 JGG 1988 mit Beziehung auf §§ 43 und 43 a StGB angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw drei Jahren sind keine Strafandrohungen in der Bedeutung des § 5 Z 4 JGG 1988, sondern Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Die Regelungsinhalte der Z 4 und 9 des § 5 JGG 1988 gehören somit verschiedenen Begriffskategorien an; eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen kann folglich gar nicht hergestellt werden. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Z 9 normiere eine "Ausnahme" von Z 4 des § 5 JGG 1988.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086946Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_001