Norm
ZPO §503 E4c3Rechtssatz
Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet nicht eine Wahrscheinlichkeit des Zuganges an den Adressaten in einem solchen Ausmaß, dass hiedurch eine Umkehr der Beweislast bewirkt werden müsste. Wird ein Brief eingeschrieben aufgegeben, so führt dies zu einer Art des Zustellvorganges, die eine weit größere Gewähr den Zugang bietet, als die gewöhnliche Beförderung einer Briefsendung. In einem solchen Fall ist es Sache des Adressaten zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012