RS OGH 1989/9/28 13Os115/89, 12Os137/90, 13Os46/91, 13Os124/92, 11Os27/95

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

JGG 1988 §5 Z9
StGB §43a

Rechtssatz

Durch § 5 Z 9 JGG 1988 werden in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 43 und 43 a StGB nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet. Dagegen gelten die im § 43 a Abs 2 und 3 StGB festgesetzten Mindestfreiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bei Straftaten Jugendlicher ebenso unverändert wie die im § 43 a Abs 3, letzter Satz, StGB vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086955

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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