Norm
JGG 1988 §5 Z9Rechtssatz
Durch § 5 Z 9 JGG 1988 werden in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 43 und 43 a StGB nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet. Dagegen gelten die im § 43 a Abs 2 und 3 StGB festgesetzten Mindestfreiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bei Straftaten Jugendlicher ebenso unverändert wie die im § 43 a Abs 3, letzter Satz, StGB vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086955Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_002