RS OGH 1989/9/28 13Os52/89, 17Os29/13p

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Die Erteilung eines Befehls durch den militärischen Vorgesetzten ist ein Akt von rechtlich klar umrissener Bedeutung (siehe §§ 12 bis 15 und 17 MilStG, §§ 6 und 7 ADV), die Befehlserteilung ist demnach ein Amtsgeschäft.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 52/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 52/89
    Veröff: SSt 60/62
  • 17 Os 29/13p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 29/13p
    Auch; Beisatz: In der unmissverständlichen Anordnung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall durch den militärischen Vorgesetzten liegt das von § 302 Abs 1 StGB verlangte Amtsgeschäft. (T1)
    Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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