RS OGH 1989/9/29 14Os128/88, 13Os112/01, 13Os149/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1989
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Norm

StPO §118
StPO §150

Rechtssatz

Ein Zeuge hat lediglich über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen auszusagen; die Äußerung seiner (Fachmeinung) Meinung über den vom gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Befund, mithin eine (obergutächtliche) gutächtliche Beurteilung der Tätigkeit des Sachverständigen obliegt hingegen nicht einem Zeugen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/88
    Entscheidungstext OGH 29.09.1989 14 Os 128/88
  • 13 Os 112/01
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 112/01
    Beisatz: Bedenken über Befund und Gutachten sind durch Fragen an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung und nicht (in dessen Übergehung) von seinem Mitarbeiter zu beantworten. (T1)
  • 13 Os 149/04
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 149/04
    Auch; nur: Ein Zeuge hat lediglich über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen auszusagen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097289

Dokumentnummer

JJR_19890929_OGH0002_0140OS00128_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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