Norm
StPO §118Rechtssatz
Ein Zeuge hat lediglich über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen auszusagen; die Äußerung seiner (Fachmeinung) Meinung über den vom gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Befund, mithin eine (obergutächtliche) gutächtliche Beurteilung der Tätigkeit des Sachverständigen obliegt hingegen nicht einem Zeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097289Dokumentnummer
JJR_19890929_OGH0002_0140OS00128_8800000_001