Norm
MRG §8Rechtssatz
Da eine dem § 8 Abs 2 MRG inhaltlich entsprechende Norm der Rechtsordnung vor Inkrafttreten des MRG nicht angehörte, kann auch durch eine vor Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung eine bindende Festlegung der aus der erst später geschaffenen Bestimmung des § 8 Abs 2 MRG für Vermieter und Mieter sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht erfolgt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069335Dokumentnummer
JJR_19891003_OGH0002_0050OB00086_8900000_002