Norm
WEG 1975 §1 Abs1Rechtssatz
Der Standpunkt, man könne sich bei Verkauf der Eigentumswohnung das damit verbundene Zubehörseigentum an dem Personenkraftwagenabstellplatz vorbehalten und weiterhin "Wohnungseigentümer" dieses Abstellplatzes bleiben, verstößt gegen die Grundsätze des WEG 1975, daß das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil solange das Wohnungseigentum besteht außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht geteilt werden darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082870Dokumentnummer
JJR_19891003_OGH0002_0050OB00088_8900000_001