RS OGH 1989/10/3 5Ob88/89, 5Ob252/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1989
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §7
WEG 1975 §8

Rechtssatz

Der Standpunkt, man könne sich bei Verkauf der Eigentumswohnung das damit verbundene Zubehörseigentum an dem Personenkraftwagenabstellplatz vorbehalten und weiterhin "Wohnungseigentümer" dieses Abstellplatzes bleiben, verstößt gegen die Grundsätze des WEG 1975, daß das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil solange das Wohnungseigentum besteht außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht geteilt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 88/89
    Veröff: WoBl 1990,17 (Call)
  • 5 Ob 252/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 252/01x
    Auch; nur: Grundsätze des WEG 1975, daß das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil solange das Wohnungseigentum besteht außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht geteilt werden darf. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082870

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00088_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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